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Scheinselbstständigkeit I Abgrenzung freier Mitarbeiter zur Festanstellung 

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs  positioniert sich der BGH zu der Frage der Scheinselbstständigkeit (BGH, Urt. v. 8. März 2023 – 1 StR 182/22). Ein Einzelanwalt beschäftigte eine größere Anzahl von Anwälten als freie Mitarbeiter, obwohl sie wirtschaftlich von ihm abhängig waren. Nach Ansicht des BGH handelt es sich hierbei jedoch nicht um freie, sondern um festangestellte Mitarbeiter. 

Dies hat zur Konsequenz, dass die Beiträge zur Kranken - und Pflegeversicherung,  zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung nachgezahlt werden müssen, da diese Beiträge im Tatzeitraum von 2013-2017 nicht abgeführt wurden. Nach Ansicht des BGH war der Tatbestand des § 266 a Abs. 1 und 2 Nr.2 StGB  (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erfüllt.  Von einer angestellten Beschäftigung könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Beschäftigte in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und der Arbeitgeber zum wie, wo und wann der Tätigkeit entsprechend Weisung erteilen kann. Es kommt daher immer auf das Gesamtbild im Einzelfall an.

Darmstadt I 19.06.2023

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